Wesentlicher Bestandteil des Lebenspartnerschaftsrechts ist das am 1. August 2001 in Kraft getretene Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz genannt. Dieses regelt die Lebenspartnerschaft zweier Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität, d.h. unabhängig davon, ob sie lesbisch, schwul oder heterosexuell sind und eröffnet damit auch Heterosexuellen gleichen Geschlechts die Eingehung einer Lebenspartnerschaft.

Es regelt die Rechte und Pflichten, die mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft einhergehen: z. B. die Verpflichtung zum lebenspartnerschaftlichen Unterhalt, zur gemeinsamen Lebensführung sowie gegenseitigen Beistand, die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse, des Sorgerechts, der Adoption, des Erbrechts etc.

ACHTUNG!
Seit dem 1.10.2017 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz nur noch für diejenigen Lebenspartner*innen, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen, siehe unter AKTUELLES – Neue Gesetze und Urteile – Lebenspartnerschaftsrecht. Für alle anderen gilt das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.


Meine Arbeitsschwerpunkte:

  • Gestaltung und Prüfung von Lebenspartnerschaftsverträgen
  • Aufhebung von Lebenspartnerschaften
  • Kindes-, Trennungs- und Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
  • Gestaltung von Sorge- und Umgangsrechtsregelungen
  • (Stiefkind-)Adoption
  • Regelung der Vermögensverhältnisse bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Zugewinnausgleichsansprüche
  • Versorgungsausgleich
  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Regenbogenfamilien

Tipp:

Auch wenn Sie – ohne verpartnert (oder verheiratet) zu sein – mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner auf Dauer zusammen leben (sog. Nichteheliche Lebensgemeinschaft), gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft, sei es durch Trennung oder Tod, rechtlich abzusichern. Dies betrifft vor allem die Bereiche Erbrecht, Unterhalt, Vermögensregelung sowie Vertretung im Krankheitsfall.
Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, damit Sie Planungs- und Rechtssicherheit haben.

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